Der Beschwerdeführer kann mit ihr die Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Gemeinde und Gemeindeverbandsbehörden wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, unrichtiger Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie wegen schwerwiegender Beeinträchtigung des Finanzhaushalts der Gemeinde oder des Zweckverbandes anfechten (§ 91 Abs. 4 GG). Die Gemeindebeschwerde ist gegenüber den andern Rechtsmitteln subsidiär, kommt also nur zur Anwendung, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§ 91 Abs. 1 GG).