Im Gegensatz zur Stimmrechtsbeschwerde, mit welcher Verfahrensmängel gerügt werden können, richtet sich die Gemeindebeschwerde gegen materielle Mängel. Der Beschwerdeführer kann mit ihr die Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Gemeinde und Gemeindeverbandsbehörden wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, unrichtiger Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie wegen schwerwiegender Beeinträchtigung des Finanzhaushalts der Gemeinde oder des Zweckverbandes anfechten (§ 91 Abs. 4 GG).