Es fragt sich, ob die Eingabe als Gemeindebeschwerde nach § 91 des Gemeindegesetzes (GG) vom 9. Oktober 1962 an die Hand genommen werden kann. Im Gegensatz zur Stimmrechtsbeschwerde, mit welcher Verfahrensmängel gerügt werden können, richtet sich die Gemeindebeschwerde gegen materielle Mängel.