Unterlässt der Stimmberechtigte das, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 114 Ia 45, 105 Ia 150, 101 Ia 241, 98 la 620). Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand das Verfahren bei einer Abstimmung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht (vgl. Zbl 93 1992, S. 169, LGVE 1984 III Nr.6). Es könnte somit auch aus diesem Grund auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 4. Es fragt sich, ob die Eingabe als Gemeindebeschwerde nach § 91 des Gemeindegesetzes (GG) vom 9. Oktober 1962 an die Hand genommen werden kann.