Sie haben damit unbestrittenermassen bereits vor der Gemeindeversammlung von der Durchführung der Konsultativabstimmung erfahren. Sie rügten die Durchführung der Konsultativabstimmung jedoch erst mit Eingabe vom 1. September 1992. Diese Eingabe erfolgte damit klarerweise verspätet. Mängel bei der Vorbereitung eines Urnenganges müssen näm1ich sofort und vor der Abstimmung gerügt werden, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt der Stimmberechtigte das, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 114 Ia 45, 105 Ia 150, 101 Ia 241, 98 la 620).