Selbst wenn das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage als Verfahrensmangel angesehen würde, könnte aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Tritt nämlich der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat mit Botschaft vom 6. August 1992 auf den 24. August 1992 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung eingeladen. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht. Sie haben damit unbestrittenermassen bereits vor der Gemeindeversammlung von der Durchführung der Konsultativabstimmung erfahren.