Sie machen insbesondere keine Verfahrensmängel geltend. Sie wenden lediglich ein, die Konsultativabstimmung hätte mangels einer gesetzlichen Grundlage überhaupt nicht veranstaltet werden dürfen. Der Entscheid der Stimmberechtigten sei deshalb nicht rechtmässig. Dies kann jedoch nicht mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden, da diese - wie bereits erwähnt - nur die Anfechtung von Verfahrensmängeln ermöglicht. Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage als Verfahrensmangel angesehen würde, könnte aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.