Die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 158 ff. StRG ermöglicht die Anfechtung von Stimmregisterentscheiden und von Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen. Sie richtet sich gegen Mängel im formellen Abstimmungsverfahren. Sie eignet sich aber nicht zur Anfechtung materieller Beschlüsse der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörden (vgl. Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236). Die Beschwerdeführer rügen nicht die Art und Weise der Durchführung der Konsultativabstimmung. Sie machen insbesondere keine Verfahrensmängel geltend.