Selbst wenn sie damit nicht einen rechtlich verbindlichen Entscheid gefällt haben, kommt ihm doch zumindest eine faktische Verbindlichkeit und eine Bedeutung für die Behörden zu, die mit jener einer formlosen Umfrage nicht vergleichbar ist. Wenn aber eine konsultative Volksbefragung in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt wird, so muss gemäss Praxis des Bundesgerichts dem Stimmbürger ein Anspruch darauf zustehen, dass die Abstimmung rechtmässig erfolgt und der politische Wille der Stimmberechtigten unverfälscht zum Ausdruck kommt (BGE 104 I a 226 f., 104 I a 236 f.).