Und es steht ausser Zweifel, dass die Stimmrechtsbeschwerde nicht gegeben ist, um die Anordnung, das Verfahren oder das Ergebnis einer formlosen Umfrage anzufechten, die im Stichprobeverfahren oder aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels Zeitungstalons durchgeführt worden ist. Von einer solchen Befragung unterscheidet sich eine eigentliche Konsultativabstimmung aber dadurch, dass sie in den spezifischen äusseren Formen des Abstimmungsverfahrens erfolgt und dass zur Teilnahme daran die Gesamtheit der Stimmbürger aufgerufen ist (vgl. BGE 104 I a 226; Regine Sträuli, Die konsultative Volksabstimmung in der Schweiz, Diss., Zürich 1982, S. 159 ff.).