Es trifft zwar zu, dass eine Volksabstimmung, die nicht zu einem die Behörden rechtlich bindenden Entscheid führt, Merkmale einer blossen Meinungsumfrage trägt. Und es steht ausser Zweifel, dass die Stimmrechtsbeschwerde nicht gegeben ist, um die Anordnung, das Verfahren oder das Ergebnis einer formlosen Umfrage anzufechten, die im Stichprobeverfahren oder aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels Zeitungstalons durchgeführt worden ist.