Zweifel ergeben sich daraus, dass die durchgeführte Konsultativabstimmung keinen rechtlich verbindlichen Entscheid der Stimmbürger bewirken, sondern lediglich dem Gemeinderat und der Planungskommission im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei der Revision der Nutzungsplanung Aufschluss über den Volkswillen geben sollte. Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass keine Stimmrechtsbeschwerde ergriffen werden kann. Es trifft zwar zu, dass eine Volksabstimmung, die nicht zu einem die Behörden rechtlich bindenden Entscheid führt, Merkmale einer blossen Meinungsumfrage trägt.