2. Es ist zuerst zu prüfen, ob es sich bei der streitigen Konsultativabstimmung überhaupt um eine Abstimmung handelt, die gemäss § 160 des Stimmrechtsgesetzes (StRG) vom 25. Oktober 1988 mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden kann, oder ob es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt. Zweifel ergeben sich daraus, dass die durchgeführte Konsultativabstimmung keinen rechtlich verbindlichen Entscheid der Stimmbürger bewirken, sondern lediglich dem Gemeinderat und der Planungskommission im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei der Revision der Nutzungsplanung Aufschluss über den Volkswillen geben sollte.