{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--183_1993-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2108", "Checksum": "3ffe551f6532cc51dd3b004bc1f1489c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 183", "1993 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konsultativabstimmung. §§ 147, 160, 165 Abs. 2 StRG; § 142 VRG; § 91 GG. Obwohl die Konsultativabstimmung im luzernischen Recht keine Grundlage hat, ist es möglich, die Volksmeinung durch informelle Meinungsumfragen in Erfahrung zu bringen. Den Befragten muss jedoch klar sein, dass es nur um eine Umfrage und nicht um eine formelle Abstimmung geht. Werden solche konsultative Befragungen in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt, ist das Stimmrechtsgesetz anwendbar. - Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Eine Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Stimmberechtigten als Entscheidsinstanz nicht dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstehen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:23", "Checksum": "d267957b22fd76d5a33728452010e69d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)\nRegeste:\nKonsultativabstimmung. §§ 147, 160, 165 Abs. 2 StRG; § 142 VRG; § 91 GG. Obwohl die Konsultativabstimmung im luzernischen Recht keine Grundlage hat, ist es möglich, die Volksmeinung durch informelle Meinungsumfragen in Erfahrung zu bringen. Den Befragten muss jedoch klar sein, dass es nur um eine Umfrage und nicht um eine formelle Abstimmung geht. Werden solche konsultative Befragungen in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt, ist das Stimmrechtsgesetz anwendbar. - Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Eine Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Stimmberechtigten als Entscheidsinstanz nicht dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstehen. | Volksrechte\n\n Abstimmungsverfahrens zu beachten sind, ist fliessend. Indessen wäre beispielsweise eine formlose Meinungsumfrage, die im Stichprobeverfahren oder aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels Zeitungstalon durchgeführt wird, ohne weiteres zulässig. Eine solche Meinungsumfrage muss aber zum Ausdruck bringen, dass sie nicht der demokratischen Entscheidsfindung, sondern einer reinen Tatsachenfeststellung dient. Sie darf nicht den Anschein einer gewöhnlichen Volksabstimmung erwecken. Es muss für die Befragten ohne weiteres klar sein, dass es nur um eine Meinungsermittlung geht. Es wäre unzulässig, das politische Engagement der Stimmbürger zu wecken, wenn nachher das Ergebnis einer Umfrage für die Behörden nur den Wert einer Information hat (vgl. Regine Sträubli, a. a. O., S. 153). Bei einer blossen Meinungsumfrage müssen die Befragten nur knapp über den Sachverhalt orientiert werden. Eine politische Auseinandersetzung muss nicht garantiert sein. Die Vorschriften über das Stimmrecht sind nicht anwendbar, und das Ergebnis der Umfrage muss nicht vom Urnenbüro, sondern kann von der Verwaltung ausgezählt werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine solche Umfrage zulässig ist, solange deren blosser Informationscharakter für jedermann ersichtlich ist. |"}