{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--183_1993-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2108", "Checksum": "3ffe551f6532cc51dd3b004bc1f1489c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 183", "1993 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konsultativabstimmung. §§ 147, 160, 165 Abs. 2 StRG; § 142 VRG; § 91 GG. Obwohl die Konsultativabstimmung im luzernischen Recht keine Grundlage hat, ist es möglich, die Volksmeinung durch informelle Meinungsumfragen in Erfahrung zu bringen. Den Befragten muss jedoch klar sein, dass es nur um eine Umfrage und nicht um eine formelle Abstimmung geht. Werden solche konsultative Befragungen in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt, ist das Stimmrechtsgesetz anwendbar. - Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. 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Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Eine Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Stimmberechtigten als Entscheidsinstanz nicht dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstehen. | Volksrechte\n\n die Verwaltungsbeschwerde gemäss den §§ 142 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Gemäss § 142 Abs. 1 b VRG sind nämlich beim Regierungsrat Entscheide der obersten Verwaltungsinstanz von Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen durch Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Ein Entscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht, wenn eine dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt, die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt oder Begehren in diesem Sinne abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt (§ 4 Abs. 1 VRG). Als unterstellte Behörden gelten gemäss § 6 Abs. 1 b VRG unter anderem die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Bürgerräte, Kirchenräte, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen. Keine solche Behörde dagegen sind die Stimmberechtigten, weshalb deren Beschlüsse keinem Entscheid im Sinne von § 4 VRG gleichkommen und folglich nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden können (vgl. dazu auch LGVE 1976 III Nr. 27). 6. Auf die Stimmrechtsbeschwerde kann zwar nicht eingetreten werden, und es ist auch keine Gemeindebeschwerde zulässig. Dem Regierungsrat bleibt aber unbenommen, die Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss § 147 StRG ist der Regierungsrat Aufsichtsbehörde im Abstimmungswesen. Der Stimmbürger hat einen Anspruch darauf, dass nur ein ordnungsgemäss zustandegekommenes Abstimmungsergebnis anerkannt wird. Stellt der Regierungsrat bei Wahlen und Abstimmungen Unregelmässigkeiten fest, die dieses Recht tangieren könnten, so hat er die Pflicht, von Amtes wegen einzugreifen. Mit der Eingabe der Beschwerdeführer wurde der Regierungsrat über die Konsultativabstimmung vom 24. August 1992 orientiert. Er hat die Pflicht, die Rechtmässigkeit einer solchen Abstimmung abzuklären. Die Bestimmung in § 165 Abs. 2 StRG ist nicht auf das aufsichtsrechtliche Verfahren, sondern auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten und für die Anwendung im Rahmen des Aufsichtsrechts zu eng. In Analogie zu § 116 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 kann der Regierungsrat aufsichtsrechtlich eingreifen, wenn schwere Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat er zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. a. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass im Kanton Luzern für eine Konsultativabstimmung keine gesetzliche Grundlage besteht. Das Bundesgericht verlangt für die Durchführung von Konsultativabstimmungen aber ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Es hat in BGE 104 Ia 226 ff. ausgeführt, dass gewichtige Gründe, insbesondere die faktische Verbindlichkeit konsultativer Volksbefragungen und das erhebliche öffentliche Interesse an der Erhaltung einer klaren Abstimmungsordnung, dafür sprechen, die Durchführung von Konsultativabstimmungen nur nach Massgabe des Gesetzes zuzulassen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage macht das Bundesgericht nur, wenn eine Gemeinde sich aufgrund gescheiterter Abstimmungsvorlagen in einer Zwangslage befindet. Eine solche Zwangslage kann vorliegen, wenn der Gemeinderat eine Abstimmungsvorlage präsentieren muss, um aufsichtsrechtliche Interventionen zu vermeiden. Nur unter solch aussergewöhnlichen Umständen schien dem Bundesgericht vertretbar, auch ohne gesetzliche Grundlage eine Konsultativabstimmung durchzuführen (BGE 104 Ia 234 f.). Im vorliegenden Fall fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Konsultativabstimmung ist im Stimmrechtsgesetz nicht vorgesehen. Es lag auch keine Zwangslage vor, welche dem Gemeinderat erlaubt hätte, auch ohne gesetzliche Grundlage eine Konsultativabstimmung durchzuführen. Daraus folgt, dass die Konsultativabstimmung vom 24. August 1992 in der Gcmeinde nicht hätte stattfinden dürfen. Ihr können deshalb auch keine Wirkungen zukommen. Rechtlich verbindlich ist das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ohnehin nicht. Im vorliegenden Fall kommt ihm aber auch keine faktische Verbindlichkeit zu. Der Gemeinderat ist für das weitere Vorgehen bei der Revision der Nutzungsplanung in keiner Weise an das Ergebnis der Konsultativabstimmung gebunden. b. Wie bereits erwähnt, fehlt im Kanton Luzern eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Konsultativabstimmungen. Es kann aber nicht bestritten werden, dass namentlich im Bereich planerischer Aufgaben vielfach ein Bedürfnis der Behörden besteht, frühzeitig über den Willen der Stimmbürger orientiert zu sein. Man kann sich deshalb fragen, welche Möglichkeit der Gemeinderat gehabt hätte, den Willen der Stimmbürger zu erfragen, ohne eine Konsultativabstimmung durchzuführen. Der Übergang zu Formen, die nicht mehr als Konsultativabstimmung bezeichnet werden können, daher auch keiner gesetzlichen Grundlage bedürfen und bei denen auch nicht die spezifischen Formen des"}