{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--183_1993-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2108", "Checksum": "3ffe551f6532cc51dd3b004bc1f1489c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 183", "1993 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konsultativabstimmung. §§ 147, 160, 165 Abs. 2 StRG; § 142 VRG; § 91 GG. Obwohl die Konsultativabstimmung im luzernischen Recht keine Grundlage hat, ist es möglich, die Volksmeinung durch informelle Meinungsumfragen in Erfahrung zu bringen. Den Befragten muss jedoch klar sein, dass es nur um eine Umfrage und nicht um eine formelle Abstimmung geht. Werden solche konsultative Befragungen in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt, ist das Stimmrechtsgesetz anwendbar. - Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. 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Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Eine Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Stimmberechtigten als Entscheidsinstanz nicht dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstehen. | Volksrechte\n\n Durchführung der Konsultativabstimmung jedoch erst mit Eingabe vom 1. September 1992. Diese Eingabe erfolgte damit klarerweise verspätet. Mängel bei der Vorbereitung eines Urnenganges müssen näm1ich sofort und vor der Abstimmung gerügt werden, damit der Mangel noch vor der Abstimmung behoben werden kann und diese nicht wiederholt zu werden braucht. Unterlässt der Stimmberechtigte das, so verwirkt er das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 114 Ia 45, 105 Ia 150, 101 Ia 241, 98 la 620). Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand das Verfahren bei einer Abstimmung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht (vgl. Zbl 93 1992, S. 169, LGVE 1984 III Nr.6). Es könnte somit auch aus diesem Grund auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden. 4. Es fragt sich, ob die Eingabe als Gemeindebeschwerde nach § 91 des Gemeindegesetzes (GG) vom 9. Oktober 1962 an die Hand genommen werden kann. Im Gegensatz zur Stimmrechtsbeschwerde, mit welcher Verfahrensmängel gerügt werden können, richtet sich die Gemeindebeschwerde gegen materielle Mängel. Der Beschwerdeführer kann mit ihr die Beschlüsse der Stimmberechtigten und der Gemeinde und Gemeindeverbandsbehörden wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, unrichtiger Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie wegen schwerwiegender Beeinträchtigung des Finanzhaushalts der Gemeinde oder des Zweckverbandes anfechten (§ 91 Abs. 4 GG). Die Gemeindebeschwerde ist gegenüber den andern Rechtsmitteln subsidiär, kommt also nur zur Anwendung, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§ 91 Abs. 1 GG). Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass sich die Beschwerde gegen einen Beschluss der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörde richtet. Als Beschluss im weitesten Sinne lässt sich alles bezeichnen, was eine Behörde durch Abstimmung annimmt oder ablehnt. Nach dieser umfassenden Begriffsbestimmung ergeht ein Beschluss z. B. auch dann, wenn die Behörde ein Mitglied mit der Durchführung von Vertragsverhandlungen beauftragt und gleichzeitig den dabei einzunehmenden Standpunkt festlegt oder wenn sie eine Vernehmlassung genehmigt. Direkte Rechtswirkungen nach aussen entwickeln derartige Beschlüsse allerdings nicht. Die mit der Gemeindebeschwerde anfechtbaren Beschlüsse müssen hingegen enger begrenzt werden. Nach der Rechtsprechung des Regierungsrates setzt die Anfechtung mit förmlicher Gcmeindebeschwerde einen Beschluss voraus, welcher Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und deshalb den nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz anfechtbaren Entscheiden gleichzustellen ist. Wenn daher eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht bekundet oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann (RRE Nr. 2264 vom 15. Juli l977; RRE Nr. 850 vom 9. April 1984; LGVE 1984 III Nr. 18; Alex Stöckli, a. a. O., Willisau 1989, S. 238). Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Konsultativabstimmung vom 24. August 1992. Ihre Beschwerde richtet sich somit gegen einen Beschluss der Stimmberechtigten. Fraglich ist jedoch, ob diesem überhaupt Rechtswirkungen zukommen. Die Stimmberechtigten beschlossen mit der Konsultativabstimmung über das weitere Vorgehen des Gemeinderates und der Planungskommission bei der Revision der Nutzungsplanung. Sie stimmten also nicht bereits über ein neues Bau- und Zonenreglement ab. Wird aber bloss ein Vorgehen festgelegt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer Gemeindebeschwerde sein kann (LGVE 1984 III Nr. 18). Es kann zwar nicht bestritten werden, dass dem von den Stimmberechtigten beschlossenen Vorgehen eine faktische Verbindlichkeit und eine Bedeutung für den Gemeinderat und die Planungskommission zukommt. Dies genügt aber nicht, um die Zulässigkeit der Gemeindebeschwerde zu rechtfertigen. Insbesondere entfaltet nämlich der Beschluss der Stimmberechtigten im vorliegenden Fall keine Aussenwirkung. Er ist allenfalls für die Behörden faktisch verbindlich. Das gleiche gilt beispielsweise auch bei Richtplänen. Diese wirken zwar für eine allfällige spätere Realisierung der Nutzungsplanung stark präjudizierend. Sie sind aber nur behördenverbindlich und entfalten aus diesem Grund keine Aussenwirkungen. Als Anfechtungsobjekte für eine Gemeindebeschwerde kommen Richtp1äne daher grundsätzlich auch nicht in Frage (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 348 f.; Thomas Willi, Funktion und Aufgaben der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Diss., Emmenbrücke 1989, S 120). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Gemeindebeschwerde möglich ist. 5. Dasselbe gilt im übrigen auch für"}