{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--183_1993-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2108", "Checksum": "3ffe551f6532cc51dd3b004bc1f1489c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 183", "1993 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 22.01.1993 RRE Nr. 183 (1993 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konsultativabstimmung. §§ 147, 160, 165 Abs. 2 StRG; § 142 VRG; § 91 GG. Obwohl die Konsultativabstimmung im luzernischen Recht keine Grundlage hat, ist es möglich, die Volksmeinung durch informelle Meinungsumfragen in Erfahrung zu bringen. Den Befragten muss jedoch klar sein, dass es nur um eine Umfrage und nicht um eine formelle Abstimmung geht. Werden solche konsultative Befragungen in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt, ist das Stimmrechtsgesetz anwendbar. - Mit der Stimmrechtsbeschwerde können nur formelle Fehler gerügt werden. Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. 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Der Regierungsrat kann aufsichtsrechtlich über eine Beschwerde gegen eine konsultative Volksbefragung befinden. In materieller Hinsicht ist die Gemeindebeschwerde unzulässig, da eine Konsultativabstimmung keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet. Eine Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Stimmberechtigten als Entscheidsinstanz nicht dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unterstehen. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | 1. In der Gemeinde fand am 24. August 1992 eine Konsultativabstimmung über das Vorgehen hinsichtlich von Optionsgebieten im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung statt. Als Frage wurde den Stimmberechtigten unterbreitet, ob sie grundsätzlich damit einverstanden seien, wenn in das revidierte Bau- und Zonenreglement der Gemeinde ein Artikel über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von eingezontem Land aufgenommen werde und die Gemeinde mit Grundeigentümern im Optionsgebiet Kaufrechtsverträge abschliesse, um damit die Verfügbarkeit eingezonten Landes sicherzustellen. 2. Es ist zuerst zu prüfen, ob es sich bei der streitigen Konsultativabstimmung überhaupt um eine Abstimmung handelt, die gemäss § 160 des Stimmrechtsgesetzes (StRG) vom 25. Oktober 1988 mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden kann, oder ob es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt. Zweifel ergeben sich daraus, dass die durchgeführte Konsultativabstimmung keinen rechtlich verbindlichen Entscheid der Stimmbürger bewirken, sondern lediglich dem Gemeinderat und der Planungskommission im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei der Revision der Nutzungsplanung Aufschluss über den Volkswillen geben sollte. Allein daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass keine Stimmrechtsbeschwerde ergriffen werden kann. Es trifft zwar zu, dass eine Volksabstimmung, die nicht zu einem die Behörden rechtlich bindenden Entscheid führt, Merkmale einer blossen Meinungsumfrage trägt. Und es steht ausser Zweifel, dass die Stimmrechtsbeschwerde nicht gegeben ist, um die Anordnung, das Verfahren oder das Ergebnis einer formlosen Umfrage anzufechten, die im Stichprobeverfahren oder aufgrund einer Fragebogenaktion oder mittels Zeitungstalons durchgeführt worden ist. Von einer solchen Befragung unterscheidet sich eine eigentliche Konsultativabstimmung aber dadurch, dass sie in den spezifischen äusseren Formen des Abstimmungsverfahrens erfolgt und dass zur Teilnahme daran die Gesamtheit der Stimmbürger aufgerufen ist (vgl. BGE 104 I a 226; Regine Sträuli, Die konsultative Volksabstimmung in der Schweiz, Diss., Zürich 1982, S. 159 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die Stimmberechtigten mit Botschaft vom 6. August 1992 auf den 24. August 1992 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung eingeladen. An dieser Versammlung haben die Stimmberechtigten mit 71 zu 40 Stimmen über das weitere Vorgehen bei der Zonenplanrevision beschlossen. Selbst wenn sie damit nicht einen rechtlich verbindlichen Entscheid gefällt haben, kommt ihm doch zumindest eine faktische Verbindlichkeit und eine Bedeutung für die Behörden zu, die mit jener einer formlosen Umfrage nicht vergleichbar ist. Wenn aber eine konsultative Volksbefragung in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt wird, so muss gemäss Praxis des Bundesgerichts dem Stimmbürger ein Anspruch darauf zustehen, dass die Abstimmung rechtmässig erfolgt und der politische Wille der Stimmberechtigten unverfälscht zum Ausdruck kommt (BGE 104 I a 226 f., 104 I a 236 f.). Die fragliche Konsultativabstimmung vom 24. August 1992 ist daher als Abstimmung zu betrachten, was zur Folge hat, dass sie mit Stimmrechtsbeschwerde anfechtbar ist. 3. Die Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 158 ff. StRG ermöglicht die Anfechtung von Stimmregisterentscheiden und von Verfahrensmängeln bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen. Sie richtet sich gegen Mängel im formellen Abstimmungsverfahren. Sie eignet sich aber nicht zur Anfechtung materieller Beschlüsse der Stimmberechtigten oder der Gemeindebehörden (vgl. Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236). Die Beschwerdeführer rügen nicht die Art und Weise der Durchführung der Konsultativabstimmung. Sie machen insbesondere keine Verfahrensmängel geltend. Sie wenden lediglich ein, die Konsultativabstimmung hätte mangels einer gesetzlichen Grundlage überhaupt nicht veranstaltet werden dürfen. Der Entscheid der Stimmberechtigten sei deshalb nicht rechtmässig. Dies kann jedoch nicht mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden, da diese - wie bereits erwähnt - nur die Anfechtung von Verfahrensmängeln ermöglicht. Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Selbst wenn das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage als Verfahrensmangel angesehen würde, könnte aus einem anderen Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Tritt nämlich der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert 3 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat mit Botschaft vom 6. August 1992 auf den 24. August 1992 zu einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung eingeladen. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht. Sie haben damit unbestrittenermassen bereits vor der Gemeindeversammlung von der Durchführung der Konsultativabstimmung erfahren. Sie rügten die"}