Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG erfüllt sind, ist einzig zu untersuchen, ob und wie sich die baulichen Veränderungen am Gebäude auf den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit auswirken und ob dadurch ein künftiges Strassenausbauvorhaben beeinträchtigt wird. Bei der Auslegung von § 82 StrG darf es deshalb keine Rolle spielen, ob der Umbau vermehrten Autoverkehr bringt oder nicht. |