Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Probleme im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Kantonsstrasse sind nicht mit den Abstandsvorschriften gemäss den §§ 80 ff. StrG, sondern mit § 21 StrG zu lösen. Die Zufahrtsvorschriften und die Abstandsregelung sind klar voneinander zu trennen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG erfüllt sind, ist einzig zu untersuchen, ob und wie sich die baulichen Veränderungen am Gebäude auf den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit auswirken und ob dadurch ein künftiges Strassenausbauvorhaben beeinträchtigt wird.