Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. 2. - Zu bemerken bleibt, dass die Vorinstanz - angenommen, der Umbau unterstünde der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StrG - die Ausnahmebewilligung zu Unrecht verweigert hätte. Die Vorinstanz verweigerte die Ausnahmebewilligung, weil sie - abstellend auf eine Stellungnahme des Gemeinderates - davon ausging, der Umbau stelle eine Zweck- und Nutzungsänderung dar, die vermehrten Verkehr bringe. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Behauptung, der Umbau bringe vermehrten Autoverkehr mit sich. Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, kann vorliegend offenbleiben.