Da es sich beim Umbau - wie oben dargestellt - grösstenteils um Unterhaltsarbeiten handelt, dürfte der damit geschaffene Mehrwert allerdings nur gering sein. Zumal zurzeit keinerlei Anzeichen bestehen, dass das Haus der Beschwerdeführerin einmal für öffentliche Zwecke erworben werden muss, ist das lediglich mittelbare finanzielle Interesse der öffentlichen Hand nicht gewichtig genug, den Umbau allein aus diesem Grund der Bewilligungspflicht zu unterstellen. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilenden Umbauarbeiten nicht der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StrG unterstehen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.