Zwar hätte der Kanton ein finanzielles Interesse, den Umbau der Bewilligungspflicht zu unterstellen, damit der geschaffene Mehrwert im Falle eines späteren Erwerbs der Baute für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden müsste (vgl. § 82 Abs. 3 StrG). Da es sich beim Umbau - wie oben dargestellt - grösstenteils um Unterhaltsarbeiten handelt, dürfte der damit geschaffene Mehrwert allerdings nur gering sein.