Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert, so dass unter diesem Aspekt nichts für eine Bewilligungspflicht spricht. Auch im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Strassenbauvorhaben drängt sich eine Bewilligungspflicht nach § 82 StrG nicht ernsthaft auf. Zwar hätte der Kanton ein finanzielles Interesse, den Umbau der Bewilligungspflicht zu unterstellen, damit der geschaffene Mehrwert im Falle eines späteren Erwerbs der Baute für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden müsste (vgl. § 82 Abs. 3 StrG).