Die Abstandsvorschriften des Strassengesetzes dienen deshalb zum einen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zum andern sollen sie Strassenverbreiterungen erleichtern. Mit den hier zu beurteilenden baulichen Veränderungen wird das Haus der Beschwerdeführer weder vergrössert noch der bestehende Abstand zur Kantonsstrasse verkleinert. Die Umbauten haben keine zusätzlichen Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert, so dass unter diesem Aspekt nichts für eine Bewilligungspflicht spricht.