Diese Kontrolle ist jedoch durch die speziellen feuerpolizeilichen und lufthygienischen Vorschriften für Heizungen ohnehin gewährleistet. Die Frage, ob die baulichen Veränderungen nach Art. 22 Abs. 1 RPG bewilligungspflichtig sind oder nicht, ist deshalb eher zu verneinen. d. Wie oben erwähnt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die baulichen Veränderungen unter die Bewilligungspflicht nach § 82 StrG fallen, nicht ausschliesslich auf die Lehre und Praxis zu Art. 22 Abs. 1 RPG abzustellen. Vielmehr ist auch der Zweck der Abstandsvorschriften für Strassen gemäss den §§ 80 ff. StrG zu berücksichtigen.