Reparaturen sind kleinere Ausbesserungsarbeiten wie Auswechslung schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung. Bewilligungsfrei sind also alle der Erhaltung einer Baute oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert (vgl. Mäder, a.a.O., S. 97f.; Zimmerlin, a.a.O., N 2c zu § 150). Gemäss den Baugesuchsunterlagen haben die Beschwerdeführer an ihrer Liegenschaft folgende Veränderungen vorgenommen: