durch eine Stützmauer aus Sichtbeton (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, NN 2c und 26 zu § 150; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, S. 97 f.). Im Gegensatz dazu sind blosse Unterhalts-, Instandstellungs- und Reparaturarbeiten bewilligungsfrei. Lediglich Gebäudeunterhalt liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt werden. Reparaturen sind kleinere Ausbesserungsarbeiten wie Auswechslung schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung.