Bauten und Anlagen sind somit alle bau- und planungsrechtlich relevanten äusseren Veränderungen von Grundstücken. Als Massstab dafür, ob eine Anlage oder bauliche Massnahme wichtig genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist darauf abzustellen, ob im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 232). Für die Beurteilung von baubewilligungspflichtigen Massnahmen ist auch das quantitative Moment von Bedeutung.