22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen nach dieser Bestimmung sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Raumplanungsetz, Bern 1981, N6 zu Art. 22; GBE 113 Ib 316). Bauten und Anlagen sind somit alle bau- und planungsrechtlich relevanten äusseren Veränderungen von Grundstücken.