Dem widersprechen die Beschwerdeführer. Sie führen aus, es handle sich um eine sanfte Renovation. Alle Wohnungen hätten schon vorher Küchen und Bäder gehabt. Zusätzliche Duschen seien nicht installiert worden. b. Die Abgrenzung zwischen Arbeiten, die dem ordentliche Unterhalt dienen, und bewilligungspflichtigen Veränderungen ist im Einzelfall heikel. Bei der Auslegung von § 82 Abs. 1 StrG kann als Hilfsmittel die Rechtsprechung und Lehre zu der allgemeinen Baubewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und §§ 184ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) herangezogen werden.