Mit Entscheid vom 13. September 1991 verweigerte das Baudepartement die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 82 StrG. Gegen diesen Entscheid erhob die Erbengemeinschaft rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. 1. - a. Als erstes ist zu prüfen, ob die Umbauarbeiten unter die nach § 82 Abs. 1 StrG bewilligungspflichtigen Veränderungen fallen oder zum ordentlichen Unterhalt zählen. Die Vorinstanz hat die Bewilligungspflicht bejaht. Zur Begründung verwies sie auf die hohen Baukosten (Fr. 340 950.-) und den Einbau zusätzlicher Sanitär-Installationen sowie einer neuen Küche im Erdgeschoss. Dem widersprechen die Beschwerdeführer.