Das Eingangspodest mit einer Abschlussmauer sowie der Balkon im ersten Obergeschoss grenzen unmittelbar an die Kantonsstrasse an. Als die Erbengemeinschaft im Jahr 1989 das Haus renovieren liess, erklärte der Gemeinderat die baulichen Veränderungen für bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat überwies mit Brief vom 4. Oktober 1989 dem Baudepartement die Akten zur Prüfung, ob der Grundstückseigentümerin eine Ausnahmebewilligung nach § 82 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) erteilt werden kann. Mit Entscheid vom 13. September 1991 verweigerte das Baudepartement die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 82 StrG.