- Vermehrter Autoverkehr auf der Zufahrt zum Baugrundstück ist im Hinblick auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung ohne Bedeutung, wenn er sich nicht zugleich auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Strassenverkehrs auswirkt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin einer Parzelle, auf der ein 1923 gebautes Dreifamilienhaus steht, das zur Grenze der Kantonsstrasse einen Abstand von 1,63 m aufweist. Das Eingangspodest mit einer Abschlussmauer sowie der Balkon im ersten Obergeschoss grenzen unmittelbar an die Kantonsstrasse an.