§ 82 Abs. 1 und 2 StrG. Veränderungen an einer Baute, die über die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG, wenn sie über den ordentlichen Unterhalt nach § 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. Dieser liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, die Form und die Zweckbestimmung bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instandgestellt werden. - Vermehrter Autoverkehr auf der Zufahrt zum Baugrundstück ist im Hinblick auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung ohne Bedeutung, wenn er sich nicht zugleich auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Strassenverkehrs auswirkt.