{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1827_1992-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2093", "Checksum": "3571a2f2b10036470dd9385690ff2e25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1827", "1992 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veränderungen an Bauten, die über die Strassenabstands- oder Baulinien hinausragen. § 82 Abs. 1 und 2 StrG. Veränderungen an einer Baute, die über die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG, wenn sie über den ordentlichen Unterhalt nach § 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. 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Veränderungen an einer Baute, die über die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG, wenn sie über den ordentlichen Unterhalt nach § 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. Dieser liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, die Form und die Zweckbestimmung bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instandgestellt werden. - Vermehrter Autoverkehr auf der Zufahrt zum Baugrundstück ist im Hinblick auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung ohne Bedeutung, wenn er sich nicht zugleich auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Strassenverkehrs auswirkt. | Planungs- und Baurecht\n\n Baugesuchsunterlagen haben die Beschwerdeführer an ihrer Liegenschaft folgende Veränderungen vorgenommen: - Kaminsanierung gemäss feuerpolizeilichen Vorschriften, - Entfeuchten des Kellergeschosses, - Erstellen von Spenglerarbeiten in Kupferblech (Dachrinnen, Ablaufrohre, Sockelrohre usw.), - Einbau von Schallschutzfenstern, - Renovation des Treppengeländers (Schlosserarbeiten), - Renovation des Dachgeschossbodens, - Malerarbeiten im Innenbereich, - Instandstellen und Ergänzen der Elektroinstallationen, - Auffrischen der Parkettböden, - Demontage und Einbau von neuen Bad- und Küchenmöbeln, - Sanieren bestehender Holzöfen, - Auswechseln alter Ofenrohre, - Einbau eines neuen Ölofens pro Wohnung mit Zentralölversorgung vom Kellergeschoss aus. Nach der zitierten Literatur stellen die meisten der aufgezählten Bauarbeiten eindeutig nichtbewilligungspflichtige Instandstellungs- und Reparaturarbeiten dar. Die nach aussen sichtbaren Veränderungen sind sehr klein (gewisse Spenglerarbeiten sowie der Ersatz des Kamins). Interesse an einer öffentlichen Kontrolle besteht allenfalls für die Änderungen an der Heizung. Diese Kontrolle ist jedoch durch die speziellen feuerpolizeilichen und lufthygienischen Vorschriften für Heizungen ohnehin gewährleistet. Die Frage, ob die baulichen Veränderungen nach Art. 22 Abs. 1 RPG bewilligungspflichtig sind oder nicht, ist deshalb eher zu verneinen. d. Wie oben erwähnt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die baulichen Veränderungen unter die Bewilligungspflicht nach § 82 StrG fallen, nicht ausschliesslich auf die Lehre und Praxis zu Art. 22 Abs. 1 RPG abzustellen. Vielmehr ist auch der Zweck der Abstandsvorschriften für Strassen gemäss den §§ 80 ff. StrG zu berücksichtigen. Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe von Strassen können die Sichtweite der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen und damit die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs behindern. Ein weiteres Interesse für Strassenabstandsvorschriften hat die öffentliche Hand im Hinblick auf künftige Ausbauvorhaben. Diese lassen sich einfacher und kostengünstiger realisieren, wenn das zusätzliche Strassenterrain noch nicht überbaut ist. Die Abstandsvorschriften des Strassengesetzes dienen deshalb zum einen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zum andern sollen sie Strassenverbreiterungen erleichtern. Mit den hier zu beurteilenden baulichen Veränderungen wird das Haus der Beschwerdeführer weder vergrössert noch der bestehende Abstand zur Kantonsstrasse verkleinert. Die Umbauten haben keine zusätzlichen Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer zur Folge. Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert, so dass unter diesem Aspekt nichts für eine Bewilligungspflicht spricht. Auch im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Strassenbauvorhaben drängt sich eine Bewilligungspflicht nach § 82 StrG nicht ernsthaft auf. Zwar hätte der Kanton ein finanzielles Interesse, den Umbau der Bewilligungspflicht zu unterstellen, damit der geschaffene Mehrwert im Falle eines späteren Erwerbs der Baute für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden müsste (vgl. § 82 Abs. 3 StrG). Da es sich beim Umbau - wie oben dargestellt - grösstenteils um Unterhaltsarbeiten handelt, dürfte der damit geschaffene Mehrwert allerdings nur gering sein. Zumal zurzeit keinerlei Anzeichen bestehen, dass das Haus der Beschwerdeführerin einmal für öffentliche Zwecke erworben werden muss, ist das lediglich mittelbare finanzielle Interesse der öffentlichen Hand nicht gewichtig genug, den Umbau allein aus diesem Grund der Bewilligungspflicht zu unterstellen. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilenden Umbauarbeiten nicht der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StrG unterstehen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. 2. - Zu bemerken bleibt, dass die Vorinstanz - angenommen, der Umbau unterstünde der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StrG - die Ausnahmebewilligung zu Unrecht verweigert hätte. Die Vorinstanz verweigerte die Ausnahmebewilligung, weil sie - abstellend auf eine Stellungnahme des Gemeinderates - davon ausging, der Umbau stelle eine Zweck- und Nutzungsänderung dar, die vermehrten Verkehr bringe. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Behauptung, der Umbau bringe vermehrten Autoverkehr mit sich. Welche Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Probleme im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Kantonsstrasse sind nicht mit den Abstandsvorschriften gemäss den §§ 80 ff. StrG, sondern mit § 21 StrG zu lösen. Die Zufahrtsvorschriften und die Abstandsregelung sind klar voneinander zu trennen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG erfüllt sind, ist einzig zu untersuchen, ob und wie sich die baulichen Veränderungen am Gebäude auf den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit auswirken und ob dadurch ein künftiges Strassenausbauvorhaben beeinträchtigt wird. Bei der Auslegung von § 82 StrG darf es deshalb keine Rolle spielen, ob der Umbau vermehrten Autoverkehr bringt oder nicht. |"}