{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1827_1992-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2093", "Checksum": "3571a2f2b10036470dd9385690ff2e25"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1827", "1992 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 07.07.1992 RRE Nr. 1827 (1992 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veränderungen an Bauten, die über die Strassenabstands- oder Baulinien hinausragen. § 82 Abs. 1 und 2 StrG. Veränderungen an einer Baute, die über die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG, wenn sie über den ordentlichen Unterhalt nach § 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. 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Veränderungen an einer Baute, die über die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG, wenn sie über den ordentlichen Unterhalt nach § 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. Dieser liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, die Form und die Zweckbestimmung bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instandgestellt werden. - Vermehrter Autoverkehr auf der Zufahrt zum Baugrundstück ist im Hinblick auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung ohne Bedeutung, wenn er sich nicht zugleich auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Strassenverkehrs auswirkt. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin einer Parzelle, auf der ein 1923 gebautes Dreifamilienhaus steht, das zur Grenze der Kantonsstrasse einen Abstand von 1,63 m aufweist. Das Eingangspodest mit einer Abschlussmauer sowie der Balkon im ersten Obergeschoss grenzen unmittelbar an die Kantonsstrasse an. Als die Erbengemeinschaft im Jahr 1989 das Haus renovieren liess, erklärte der Gemeinderat die baulichen Veränderungen für bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat überwies mit Brief vom 4. Oktober 1989 dem Baudepartement die Akten zur Prüfung, ob der Grundstückseigentümerin eine Ausnahmebewilligung nach § 82 des kantonalen Strassengesetzes (StrG) erteilt werden kann. Mit Entscheid vom 13. September 1991 verweigerte das Baudepartement die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 82 StrG. Gegen diesen Entscheid erhob die Erbengemeinschaft rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. 1. - a. Als erstes ist zu prüfen, ob die Umbauarbeiten unter die nach § 82 Abs. 1 StrG bewilligungspflichtigen Veränderungen fallen oder zum ordentlichen Unterhalt zählen. Die Vorinstanz hat die Bewilligungspflicht bejaht. Zur Begründung verwies sie auf die hohen Baukosten (Fr. 340 950.-) und den Einbau zusätzlicher Sanitär-Installationen sowie einer neuen Küche im Erdgeschoss. Dem widersprechen die Beschwerdeführer. Sie führen aus, es handle sich um eine sanfte Renovation. Alle Wohnungen hätten schon vorher Küchen und Bäder gehabt. Zusätzliche Duschen seien nicht installiert worden. b. Die Abgrenzung zwischen Arbeiten, die dem ordentliche Unterhalt dienen, und bewilligungspflichtigen Veränderungen ist im Einzelfall heikel. Bei der Auslegung von § 82 Abs. 1 StrG kann als Hilfsmittel die Rechtsprechung und Lehre zu der allgemeinen Baubewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und §§ 184ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) herangezogen werden. Weiter ist der Zweck der Abstandsvorschriften im Strassengesetz zu berücksichtigen. Die Höhe der Baukosten darf dabei mitberücksichtigt werden. Sie eignet sich jedoch insbesondere bei älteren Gebäuden, deren Unterhalt naturgemäss aufwendiger ist, schlecht als ausschlaggebendes Kriterium. c. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten und Anlagen nach dieser Bestimmung sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Raumplanungsetz, Bern 1981, N6 zu Art. 22; GBE 113 Ib 316). Bauten und Anlagen sind somit alle bau- und planungsrechtlich relevanten äusseren Veränderungen von Grundstücken. Als Massstab dafür, ob eine Anlage oder bauliche Massnahme wichtig genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist darauf abzustellen, ob im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 232). Für die Beurteilung von baubewilligungspflichtigen Massnahmen ist auch das quantitative Moment von Bedeutung. Wesentliche Änderungen der baulichen Substanz durch Umwandlung des Verhältnisses der Innenräume unter sich oder ihres Bezuges zur äusseren Umgebung sowie Erweiterungen oder Verkleinerungen des Volumens einer Baute in horizontaler oder vertikaler Richtung bedürfen der Prüfung in einem baurechtlichen Verfahren. So ist beispielsweise bewilligungspflichtig: Entfernen, Versetzen oder Neuerstellen von Zwischenwänden, Ausbrechen oder Zumauern von Fenstern und Türen, Verändern der Raumaufteilung eines Gebäudes, Abbrechen und Ersetzen mit gleichzeitigem Anheben von Zwischendecken, Überdachen einer Terrasse, Neugestaltungen von Fassaden, Änderung der Dachneigung, Ersetzen einer Mauer aus Bruchstein durch eine Stützmauer aus Sichtbeton (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, NN 2c und 26 zu § 150; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, S. 97 f.). Im Gegensatz dazu sind blosse Unterhalts-, Instandstellungs- und Reparaturarbeiten bewilligungsfrei. Lediglich Gebäudeunterhalt liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt werden. Reparaturen sind kleinere Ausbesserungsarbeiten wie Auswechslung schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung. Bewilligungsfrei sind also alle der Erhaltung einer Baute oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtbaren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert (vgl. Mäder, a.a.O., S. 97f.; Zimmerlin, a.a.O., N 2c zu § 150). Gemäss den"}