In den Beratungen des eidgenössischen Parlaments wurde als Anwendungsfall von Art. 96 Absatz 2 nur die Schwängerung der Braut erwähnt. Die Gesetzesanwendung ist jedoch nicht an die Materialien gebunden. Die Praxis hat deshalb auch Gründe der beidseitigen persönlichen Wohlfahrt als Rechtfertigung für die Ehemündigerklärung anerkannt (vgl. Egger, Zürcher Komm., N 8 zu Art. 96 ZGB). Die Gesuchstellerin hat vor kurzem eine Lehre begonnen. Ihr Verlobter arbeitet in ungekündigtem Anstellungsverhältnis und hat eine kleine Wohnung gemietet, die für ein junges Ehepaar geeignet ist. Er kann mit seinen heutigen Verdienstmöglichkeiten für sich und seine zukünftige Frau aufkommen.