Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend für die Ehemündigerklärung ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen auf einen Bestand der Ehe gegeben sind. Aus der sehr eingeschränkten Fassung von Art. 96 Absatz 2 ergibt sich zudem, dass die Ehemündigkeit immer nur im Hinblick auf die Eheschliessung mit einem bestimmten Partner erfolgen darf. Es fragt sich sodann, ob schwerwiegende Rücksichten eine frühzeitige Heirat rechtfertigen. In den Beratungen des eidgenössischen Parlaments wurde als Anwendungsfall von Art. 96 Absatz 2 nur die Schwängerung der Braut erwähnt.