Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch in a. o. Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes, für ehemündig erklären (Art. 96 Absatz 2 ZGB). Gemäss § 11 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ist der Regierungsrat für die Behandlung von Ehemündigkeitsgesuchen zuständig. Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht.