Die Praxis anerkennt als Gründe, welche eine frühzeitige Heirat rechtfertigen, die Schwängerung der Braut und die beidseitige persönliche Wohlfahrt der Verlobten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das 20., die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann jedoch in a. o. Fällen, wenn schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, unter Zustimmung der Eltern oder des Vormundes, für ehemündig erklären (Art. 96 Absatz 2 ZGB).