| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 02.07.1991 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1803 | | LGVE: | 1991 III Nr. 2 | | Leitsatz: | Ehemündigerklärung. Art. 92 Absatz 2 ZGB. Ein Anspruch auf Ehemündigerklärung besteht nicht. Entscheidend ist, ob die Verlobten die charakterliche Reife für die Ehe mitbringen, und ob aufgrund der materiellen Möglichkeiten und des Vorlebens die Chancen für einen Bestand der Ehe gegeben sind. Die Praxis anerkennt als Gründe, welche eine frühzeitige Heirat rechtfertigen, die Schwängerung der Braut und die beidseitige persönliche Wohlfahrt der Verlobten.