Diese Bestimmung gilt auch für den Beschluss zum Bau subventionierter Güterstrassen, ist doch nicht einzusehen, weshalb ein solcher Beschluss anders behandelt werden sollte, als die andern dort aufgeführten Beschlüsse (vgl. § 41 LaG, Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40). Da der Regierungsrat somit zuständig ist, ist auf die vorliegende Verwaltungsbeschwerde einzutreten. |