Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Eine solche abweichende Regelung ergibt sich aus den Bestimmungen des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG), wonach gegen den Beschluss von Güterstrassengenossenschaften beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden kann (§ 98 StrG). Diese Bestimmung gilt auch für den Beschluss zum Bau subventionierter Güterstrassen, ist doch nicht einzusehen, weshalb ein solcher Beschluss anders behandelt werden sollte, als die andern dort aufgeführten Beschlüsse (vgl. § 41 LaG, Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 40).