Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Korporationsbeschlusses kann daher gemäss § 165 Absatz 2b StRG nicht gutgeheissen werden. Die Beschwerdegegnerin wird aber angewiesen, in Zukunft alle der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten zur Einsicht aufzulegen. |