Der Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes hätte daher mögliche Bedenken zumindest teilweise aus dem Weg räumen können, wenn er zur Einsicht aufgelegt worden wäre. Aufgrund des klaren Abstimmungsergebnisses sowohl in der Detailberatung wie in der Schlussabstimmung der Korporationsgemeindeversammlung kann ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Auflage der entsprechenden Akten eine entscheidende Änderung des Abstimmungsresultats ergeben hätte. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Korporationsbeschlusses kann daher gemäss § 165 Absatz 2b StRG nicht gutgeheissen werden.