Auch zeigt er die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das neue Korporationsreglement auf. Der Bericht hatte somit massgebliche Bedeutung für die Ausgestaltung des Reglements. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses war durch die Einsichtnahme nicht zu erwarten. Der Bericht des beigezogenen Rechtsanwalts vom 10. Juli 2000 hätte daher grundsätzlich zur Einsicht aufgelegt werden müssen. Der Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes richtete sich an den Korporationsrat. Geprüft wurde, ob der Entwurf des Korporationsreglements juristisch zulässig und mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.