Insoweit wurde ihnen somit Akteneinsicht gewährt. Was die übrigen Akten anbelangt, so wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf gehabt hätten, in den Bericht des von ihnen beigezogenen Rechtsanwalts vom 10. Juli 2000 sowie in den Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes des Kantons Luzern vom 31. August 2000 Einsicht zu nehmen. Der besagte Rechtsanwalt erstattete den Bericht vom 10. Juli 2000 gestützt auf einen Auftrag des Korporationsrates. Gemäss diesem Auftrag hatte er die Probleme der Realrechte gutachterlich abzuklären und aufgrund dieser Abklärungen den Entwurf für ein neues Korporationsreglement auszuarbeiten.