Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bericht und Antrag des Korporationsrates sei nicht aufgelegt worden. Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin existiert allerdings ein eigentlicher Bericht und Antrag nicht; es könne sich nur um die Erläuterungen zu den Traktanden und um den Reglementsentwurf vom 10. Juli 2000 mit Vorbemerkungen und Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen handeln. Diese Unterlagen gingen den Beschwerdeführern gemäss eigenen Angaben am 6. November 2000 per Post zu. Insoweit wurde ihnen somit Akteneinsicht gewährt.