Die Pflicht zur Aktenauflage geht daher soweit und nur soweit, als sie diesem Zweck dient, und nur in diesem Umfang liegt sie im öffentlichen Interesse (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, N 3 zu § 43). Es kann daher von vornherein festgehalten werden, dass den Beschwerdeführern entgegen ihrer Ansicht gestützt auf § 22 Absatz 1 StRG kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zustand. Zu prüfen bleibt trotzdem, ob den Beschwerdeführern Einsicht in Akten verweigert worden ist, auf die sie ein Einsichtsrecht gehabt hätten. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bericht und Antrag des Korporationsrates sei nicht aufgelegt worden.