Die Aktenauflage soll den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über das zur Abstimmung gelangende Geschäft ermöglichen oder doch erleichtern. Entsprechend dieser Zweckbestimmung ist die antragstellende Behörde verpflichtet, den Stimmberechtigten in all jene Akten Einsicht zu gewähren, die für die sachliche Beurteilung eines Geschäftes unerlässlich sind. Die Pflicht zur Aktenauflage geht daher soweit und nur soweit, als sie diesem Zweck dient, und nur in diesem Umfang liegt sie im öffentlichen Interesse (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Zürich 2000, N 3 zu § 43).